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   VerfGH Berlin, 25.04.2006 - VerfGH 59/06   

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VerfGH Berlin, 25.04.2006 - VerfGH 59/06 (https://dejure.org/2006,4107)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 25.04.2006 - VerfGH 59/06 (https://dejure.org/2006,4107)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 25. April 2006 - VerfGH 59/06 (https://dejure.org/2006,4107)
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Volltextveröffentlichungen (3)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2006, 1479
  • DVBl 2006, 1123 (Ls.)
  • DÖV 2007, 263
  • afp 2006, 356
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (25)

  • OLG München, 20.01.1999 - 21 W 3389/98

    Zulässigkeit redaktioneller Anmerkungen zu einer Gegendarstellung

    Auszug aus VerfGH Berlin, 25.04.2006 - VerfGH 59/06
    Diese Auffassung entspricht auch der sonstigen fachgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur, die ein solches Entwertungsverbot entweder aus dem Gebot der "Waffengleichheit" oder dem zivilrechtlichen Grundsatz von Treu und Glauben folgern (vgl. OLG Koblenz, OLGR Koblenz 2006, 256 ff; OLG Dresden, AfP 2001, 523; Brandenburgisches OLG, NJW-RR 2000, 832 f.; OLG München, NJW-RR 1999, 965 f.; OLG Hamburg, AfP 1971, 91 f.; OLG Frankfurt, NJW 1965, 2163 f.; LG Frankfurt, NJW-RR 1988, 1022 f.; Seitz/Schmidt/Schoener, Der Gegendarstellungsanspruch, 3. Aufl. 1998, S. 198 f.; 456; Soehring, Presserecht, 3. Aufl. 2000, S. 608, 611; Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl. 2003, S. 744 f.; Prinz/Peters, Medienrecht, 1999, S. 449).

    Soweit in der redaktionellen Anmerkung zur Erläuterung der Auffassung der Beschwerdeführerin wiederum neue, den Beteiligten zu 2. betreffende Tatsachenbehauptungen aufgestellt wurden (etwa zum Inhalt einer obergerichtlichen Entscheidung), wäre bei der Abwägung auch zu bedenken gewesen, dass insoweit erneut ein Anspruch auf Gegendarstellung durch den Beteiligten zu 2. in Betracht kam (vgl. OLG München, NJW-RR 1999, 965 f. , LG Oldenburg, AfP 1986, 80; Wenzel, a. a. O., S. 745; Prinz/Peters, a. a. O., S. 450; Seitz/Schmidt/Schoener, a. a. O., Rn. 437).

  • OLG Dresden, 06.08.2001 - 4 W 1054/01

    Zulässigkeit eines sog. Redaktionsschwanzes

    Auszug aus VerfGH Berlin, 25.04.2006 - VerfGH 59/06
    Diese Auffassung entspricht auch der sonstigen fachgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur, die ein solches Entwertungsverbot entweder aus dem Gebot der "Waffengleichheit" oder dem zivilrechtlichen Grundsatz von Treu und Glauben folgern (vgl. OLG Koblenz, OLGR Koblenz 2006, 256 ff; OLG Dresden, AfP 2001, 523; Brandenburgisches OLG, NJW-RR 2000, 832 f.; OLG München, NJW-RR 1999, 965 f.; OLG Hamburg, AfP 1971, 91 f.; OLG Frankfurt, NJW 1965, 2163 f.; LG Frankfurt, NJW-RR 1988, 1022 f.; Seitz/Schmidt/Schoener, Der Gegendarstellungsanspruch, 3. Aufl. 1998, S. 198 f.; 456; Soehring, Presserecht, 3. Aufl. 2000, S. 608, 611; Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl. 2003, S. 744 f.; Prinz/Peters, Medienrecht, 1999, S. 449).

    Angaben tatsächlicher Art im Anschluss an die Gegendarstellung sollen dagegen grundsätzlich zulässig sein; insbesondere sollen die Medien berechtigt bleiben, auch im Rahmen einer Anmerkung auf der Richtigkeit ihrer früheren Darstellung zu bestehen oder sie zu wiederholen und zu vertiefen (vgl. OLG Dresden, AfP 2001, 523; Soehring, a. a. O., S. 609).

  • LG Frankfurt/Main, 21.05.1987 - 3 O 72/87
    Auszug aus VerfGH Berlin, 25.04.2006 - VerfGH 59/06
    Diese Auffassung entspricht auch der sonstigen fachgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur, die ein solches Entwertungsverbot entweder aus dem Gebot der "Waffengleichheit" oder dem zivilrechtlichen Grundsatz von Treu und Glauben folgern (vgl. OLG Koblenz, OLGR Koblenz 2006, 256 ff; OLG Dresden, AfP 2001, 523; Brandenburgisches OLG, NJW-RR 2000, 832 f.; OLG München, NJW-RR 1999, 965 f.; OLG Hamburg, AfP 1971, 91 f.; OLG Frankfurt, NJW 1965, 2163 f.; LG Frankfurt, NJW-RR 1988, 1022 f.; Seitz/Schmidt/Schoener, Der Gegendarstellungsanspruch, 3. Aufl. 1998, S. 198 f.; 456; Soehring, Presserecht, 3. Aufl. 2000, S. 608, 611; Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl. 2003, S. 744 f.; Prinz/Peters, Medienrecht, 1999, S. 449).

    Eine Entwertung der Gegendarstellung durch redaktionelle Anmerkungen wird demnach vor allem bei wertenden Stellungnahmen, etwa hämischen Kommentaren oder sonst herabsetzenden Pauschalurteilen (die Gegendarstellung sei "irreführend" oder "frei erfunden", vgl. etwa OLG Hamburg, AfP 1971, 91 f; LG Frankfurt, NJW-RR 1988, 1022 f.; Soehring, a. a. O., S. 608; Wenzel, a. a. O., S. 745; Prinz/Peters, a. a. O., S. 449 f.) angenommen.

  • BVerfG, 24.03.1987 - 1 BvR 147/86

    5. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus VerfGH Berlin, 25.04.2006 - VerfGH 59/06
    Dies muss entsprechend für die Tätigkeit der Rundfunkanstalten gelten, zumal auch die grundgesetzlich geschützte Rundfunkfreiheit nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts letztlich der gleichen Aufgabe dient wie alle Garantien des Art. 5 Abs. 1 GG: der Gewährleistung freier und individueller Meinungsbildung in einem umfassenden, nicht bloß auf Berichterstattung oder die Vermittlung politischer Meinungen beschränkten Sinne (BVerfGE 57, 295 ; 74, 297 ).

    Rundfunkfreiheit ist primär eine der Freiheit der Meinungsbildung in ihren subjektiv- und objektivrechtlichen Elementen dienende Freiheit (BVerfGE 74, 297 ).

  • BVerfG, 14.01.1998 - 1 BvR 1861/93

    Caroline von Monaco I

    Auszug aus VerfGH Berlin, 25.04.2006 - VerfGH 59/06
    a) Der Beschluss des Landgerichts vom 30. März 2006, mit dem der Beschwerdeführerin in Verbindung mit dem Beschluss vom 5. Januar 2006 im Ergebnis aufgegeben wird, die Gegendarstellung des Beteiligten zu 2. erneut und ohne die streitgegenständliche Redaktionsanmerkung auszustrahlen, greift in den Schutzbereich des Grundrechts auf Meinungsfreiheit der Beschwerdeführerin aus Art. 14 Abs. 1 VvB ein: Für die grundgesetzlich durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte Pressefreiheit ist vom Bundesverfassungsgericht geklärt, dass Verurteilungen zu Gegendarstellungen in den Schutzbereich dieses Grundrechts eingreifen (vgl. BVerfGE 97, 125 ; BVerfG, NJW 2004, 1235 f.).

    Im vorliegenden Fall hatte das Landgericht demnach bei der - mangels ausdrücklicher gesetzlicher Glossierungsbeschränkung im BlnBraRStV - auslegungsbedürftigen Frage, ob es sich bei der redaktionellen Anmerkung der Beschwerdeführerin zu der am 22. März 2006 ausgestrahlten Gegendarstellung des Beteiligten zu 2. um eine zulässige Erwiderung oder wegen des Inhalts oder der Art und Weise der Erwiderung um eine unzulässige "Entwertung" der Gegendarstellung handelte, eine Abwägung zwischen dem durch die Gegendarstellung geschützten Persönlichkeitsrecht des Beteiligten zu 2. sowie der Meinungsfreiheit der Beschwerdeführerin zu treffen (vgl. zum Abwägungsgebot in Gegendarstellungsfällen BVerfGE 97, 125 ; 97, 157 ; BVerfG, NJW 2004, 1235 f.).

  • BVerfG, 17.09.2003 - 1 BvR 825/99

    Zur Verfassungsmäßigkeit eines presserechtlichen Gegendarstellungsbegehrens nach

    Auszug aus VerfGH Berlin, 25.04.2006 - VerfGH 59/06
    a) Der Beschluss des Landgerichts vom 30. März 2006, mit dem der Beschwerdeführerin in Verbindung mit dem Beschluss vom 5. Januar 2006 im Ergebnis aufgegeben wird, die Gegendarstellung des Beteiligten zu 2. erneut und ohne die streitgegenständliche Redaktionsanmerkung auszustrahlen, greift in den Schutzbereich des Grundrechts auf Meinungsfreiheit der Beschwerdeführerin aus Art. 14 Abs. 1 VvB ein: Für die grundgesetzlich durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte Pressefreiheit ist vom Bundesverfassungsgericht geklärt, dass Verurteilungen zu Gegendarstellungen in den Schutzbereich dieses Grundrechts eingreifen (vgl. BVerfGE 97, 125 ; BVerfG, NJW 2004, 1235 f.).

    Im vorliegenden Fall hatte das Landgericht demnach bei der - mangels ausdrücklicher gesetzlicher Glossierungsbeschränkung im BlnBraRStV - auslegungsbedürftigen Frage, ob es sich bei der redaktionellen Anmerkung der Beschwerdeführerin zu der am 22. März 2006 ausgestrahlten Gegendarstellung des Beteiligten zu 2. um eine zulässige Erwiderung oder wegen des Inhalts oder der Art und Weise der Erwiderung um eine unzulässige "Entwertung" der Gegendarstellung handelte, eine Abwägung zwischen dem durch die Gegendarstellung geschützten Persönlichkeitsrecht des Beteiligten zu 2. sowie der Meinungsfreiheit der Beschwerdeführerin zu treffen (vgl. zum Abwägungsgebot in Gegendarstellungsfällen BVerfGE 97, 125 ; 97, 157 ; BVerfG, NJW 2004, 1235 f.).

  • VerfGH Berlin, 16.06.1993 - VerfGH 19/93

    Keine ausdrückliche Gewährleistung eines Grundrechts auf Pressefreiheit durch die

    Auszug aus VerfGH Berlin, 25.04.2006 - VerfGH 59/06
    Die Rundfunkanstalten - hier der RBB - können sich in Berlin stattdessen auf das für ihre Tätigkeit einschlägige Grundrecht der Meinungsfreiheit in Art. 14 Abs. 1 der Verfassung von Berlin - VvB - berufen (vgl. auch Beschluss vom 16. Juni 1993 - LVerfGE 1, 99 ).

    Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 16. Juni 1993 (LVerfGE 1, 99 ) festgestellt, dass aus dem Fehlen eines eigenständigen grundrechtlichen Schutzes der Pressefreiheit im Verfassungsrecht des Landes Berlin nicht der Schluss gezogen werden kann, dass eine Tätigkeit, die bundesrechtlich innerhalb des Schutzbereichs des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG liegt, nach der Verfassung von Berlin keinen grundrechtlichen Schutz genösse.

  • OLG Koblenz, 13.12.2005 - 4 U 1491/05

    Erneutes Verlesen einer Gegendarstellung - Inoffizieller Mitarbeiter

    Auszug aus VerfGH Berlin, 25.04.2006 - VerfGH 59/06
    Diese Auffassung entspricht auch der sonstigen fachgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur, die ein solches Entwertungsverbot entweder aus dem Gebot der "Waffengleichheit" oder dem zivilrechtlichen Grundsatz von Treu und Glauben folgern (vgl. OLG Koblenz, OLGR Koblenz 2006, 256 ff; OLG Dresden, AfP 2001, 523; Brandenburgisches OLG, NJW-RR 2000, 832 f.; OLG München, NJW-RR 1999, 965 f.; OLG Hamburg, AfP 1971, 91 f.; OLG Frankfurt, NJW 1965, 2163 f.; LG Frankfurt, NJW-RR 1988, 1022 f.; Seitz/Schmidt/Schoener, Der Gegendarstellungsanspruch, 3. Aufl. 1998, S. 198 f.; 456; Soehring, Presserecht, 3. Aufl. 2000, S. 608, 611; Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl. 2003, S. 744 f.; Prinz/Peters, Medienrecht, 1999, S. 449).
  • OLG Brandenburg, 15.12.1999 - 8 W 577/99

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde; Erzwingung

    Auszug aus VerfGH Berlin, 25.04.2006 - VerfGH 59/06
    Diese Auffassung entspricht auch der sonstigen fachgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur, die ein solches Entwertungsverbot entweder aus dem Gebot der "Waffengleichheit" oder dem zivilrechtlichen Grundsatz von Treu und Glauben folgern (vgl. OLG Koblenz, OLGR Koblenz 2006, 256 ff; OLG Dresden, AfP 2001, 523; Brandenburgisches OLG, NJW-RR 2000, 832 f.; OLG München, NJW-RR 1999, 965 f.; OLG Hamburg, AfP 1971, 91 f.; OLG Frankfurt, NJW 1965, 2163 f.; LG Frankfurt, NJW-RR 1988, 1022 f.; Seitz/Schmidt/Schoener, Der Gegendarstellungsanspruch, 3. Aufl. 1998, S. 198 f.; 456; Soehring, Presserecht, 3. Aufl. 2000, S. 608, 611; Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl. 2003, S. 744 f.; Prinz/Peters, Medienrecht, 1999, S. 449).
  • BGH, 10.03.1964 - VI ZR 83/63

    Grundsatz der Einwirkung neuer Prozessnormen auf anhängige Verfahren - Anspruch

    Auszug aus VerfGH Berlin, 25.04.2006 - VerfGH 59/06
    Dieses auf Mitteilung von Tatsachen bezogene Erwiderungsrecht wird unter anderem daraus gefolgert (vgl. OLG Dresden a. a. O.), dass im Verfahren über den Anspruch auf eine Gegendarstellung eine Prüfung der Wahrheit der in ihr enthaltenen Behauptungen nicht stattfindet (so schon BGH, NJW 1964, 1132 ff.; st. Rspr.).
  • LG Oldenburg, 05.11.1985 - 5 O 3335/85
  • OLG Frankfurt, 17.03.1965 - 7 W 19/65
  • BVerfG, 02.05.1967 - 1 BvR 578/63

    Sozialversicherungsträger

  • BVerfG, 27.07.1971 - 2 BvF 1/68

    2. Rundfunkentscheidung

  • BVerfG, 16.06.1981 - 1 BvL 89/78

    3. Rundfunkentscheidung

  • BVerfG, 13.01.1982 - 1 BvR 848/77

    Freie Mitarbeiter

  • BGH, 21.04.2004 - XII ZB 279/03

    Anfechtbarkeit einer einstweiligen Anordnung

  • BVerfG, 26.08.2003 - 1 BvR 2243/02

    Zu den Sorgfaltsanforderungen für Presseagenturen

  • BVerfG, 14.01.1998 - 1 BvR 1995/94

    Saarländisches Pressegesetz

  • BVerfG, 01.02.1989 - 1 BvR 1290/85

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei Erledigung einer

  • BVerfG, 16.01.1963 - 1 BvR 316/60

    Universitäre Selbstverwaltung

  • BVerfG, 21.05.1968 - 2 BvL 2/61

    Breitenborn-Gelnhausen

  • VerfGH Berlin, 30.06.1992 - VerfGH 9/92

    Mangels Darlegung der Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung unzulässige

  • KG, 29.07.2005 - 5 W 93/05

    Unanfechtbare Ablehnung der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung;

  • VerfGH Berlin, 29.08.2001 - VerfGH 115/00

    Zur Subsidiarität von Verfassungsbeschwerden gegen im Verfahren des einstweiligen

  • VerfGH Berlin, 23.05.2006 - VerfGH 82/06

    Verfassungsbeschwerde: Verletzung des Anspruchs auf Meinungsfreiheit durch

    Auf die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin hin hob der Verfassungsgerichtshof diese Entscheidung durch Beschluss vom 25. April 2006 - VerfGH 59/06 - wegen Verletzung des Grundrechts der Meinungsfreiheit der Beschwerdeführerin auf und verwies die Sache an das Landgericht zurück.

    Zweifel an der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bestehen nicht; der Verfassungsgerichtshof verweist insoweit auf seine Ausführungen zur Rechtswegerschöpfung und Grundrechtsfähigkeit der Beschwerdeführerin in den Beschlüssen vom 5. April 2006 (VerfGH 59 A/06) und 25. April 2006 (VerfGH 59/06), die auch im vorliegenden Verfahren Gültigkeit haben.

    Die angegriffene Entscheidung des Landgerichts vom 11. Mai 2006 enthält entgegen § 30 Abs. 1 VerfGHG die vom Verfassungsgerichtshof im Beschluss vom 25. April 2006 (VerfGH 59/06) geforderte nachvollziehbare Grundrechtsabwägung nicht und verletzt deshalb erneut die in Art. 14 Abs. 1 der Verfassung von Berlin - VvB - verbürgte Meinungsfreiheit der Beschwerdeführerin.

  • VerfGH Berlin, 20.08.2008 - VerfGH 22/08

    Gegendarstellungsbegehren von Behörden

    Zwar kann es, wenn - wie hier mit der Versagung der vorläufigen Einstellung der Zwangsvollstreckung - eine im Eilverfahren ergangene Entscheidung Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist, nach dem Grundsatz der Subsidiarität geboten sein, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten; dies gilt jedoch nur, wenn sich dort nach der Art des gerügten Grundrechtsverstoßes die Chance bietet, der verfassungsrechtlichen Beschwer abzuhelfen (Beschluss vom 25. April 2006 - VerfGH 59/06 - AfP 2006, 356; vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 79, 275 ).

    Deren Auslegung und Anwendung obliegt den Zivilgerichten, die hierbei jedoch die wertsetzende Bedeutung der von der Entscheidung berührten Grundrechte zu berücksichtigen haben (vgl. Beschlüsse vom 25. April 2006 - VerfGH 59/06 - AfP 2006, 356 und 30. Juni 1992 - VerfGH 9/92 - LVerfGE 1, 7 ; st. Rspr.; zum Bundesrecht: zuletzt etwa BVerfG, NJW 2008, 1793, Rn. 74 ff. und Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR 967/05 - juris Rn. 27).Dies erfordert, im Rahmen der Auslegung und Anwendung des einfachen Gesetzesrechts eine einzelfallbezogene Abwägung der Meinungs- und Pressefreiheit mit demjenigen Rechtsgut vorzunehmen, in dessen Interesse sie eingeschränkt worden ist (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 99, 185 und Beschluss vom 11. November 1992 - 1 BvR 693/92 - juris Rn. 23).Auch insoweit hat der Verfassungsgerichtshof die Rechtsanwendung nur daraufhin zu überprüfen, ob das Fachgericht dabei die Bedeutung des Grundrechts ausreichend beachtet hat, nicht dagegen, wie es den Grundrechtsschutz im Einzelnen auf der Grundlage des einfachen Rechts gewährt (vgl. BVerfG, NJW 2008, 358 Rn. 15).

  • VerfGH Berlin, 17.05.2006 - VerfGH 82 A/06

    Erneute einstweilige Anordnung im Presse- und Rundfunkrecht

    Auf die Verfassungsbeschwerde der Antragstellerin hin hob der Verfassungsgerichtshof diese Entscheidung durch Beschluss vom 25. April 2006 - VerfGH 59/06 - wegen Verletzung des Grundrechts der Meinungsfreiheit der Antragstellerin auf und wies die Sache an das Landgericht zurück.

    Zweifel an der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bestehen nicht; der Verfassungsgerichtshof verweist insoweit auf seine Ausführungen zur Rechtswegerschöpfung und Grundrechtsfähigkeit der Antragstellerin in den Beschlüssen vom 5. April 2006 (VerfGH 59 A/06) und 25. April 2006 (VerfGH 59/06), die auch im vorliegenden Verfahren Gültigkeit haben.

  • KG, 27.07.2007 - 9 U 12/07

    Redaktionsschwanz im Regelfall zulässig

    Eine solche rechtsmissbräuchliche Entwertung der Gegendarstellung liegt hier nach der gebotenen Abwägung des Persönlichkeitsrechts des Beklagten mit der Rundfunk- und Meinungsfreiheit der Klägerin (vgl. die zum vorliegenden Verfahren ergangenen Beschlüsse des VerfGH Berlin vom 25.4.2006 - NJW-RR 2006, 1479 - und vom 11.5.2006) nicht vor:.
  • VerfGH Berlin, 16.03.2010 - VerfGH 111/09

    Wegen nicht hinreichender Substantiierung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen

    Der Verfassungsgerichtshof überprüft eine gerichtliche Entscheidung vielmehr nur auf Auslegungs- und Anwendungsfehler, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung und Tragweite des als verletzt bezeichneten Grundrechts beruhen (vgl. Beschlüsse vom 30. Juni 1992 - VerfGH 9/92 - LVerfGE 1, 7 und 25. April 2006 - VerfGH 59/06 - NJW-RR 2006, 1479 ; st. Rspr.; zum Bundesrecht: zuletzt etwa BVerfG, NJW 2008, 1793, 1797, Rn. 74 ff.).
  • VerfGH Berlin, 05.04.2006 - VerfGH 59 A/06

    Einstweilige Anordnung im Presse- und Rundfunkrecht

    Die Antragstellerin wendet sich mit der Verfassungsbeschwerde (VerfGH 59/06) gegen einen Beschluss des Landgerichts Berlin vom 30. März 2006, mit dem ihr Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung im Hinblick auf eine von ihr erhobene und noch nicht entschiedene Vollstreckungsgegenklage vom 29. März 2006 zurückgewiesen wurde.
  • VerfGH Berlin, 21.04.2009 - VerfGH 174/08

    Wegen nicht hinreichender Begründung und aus Subsidiaritätsgründen unzulässige

    Der Verfassungsgerichtshof überprüft eine gerichtliche Entscheidung nur auf Auslegungs- und Anwendungsfehler, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung und Tragweite des als verletzt bezeichneten Grundrechts beruhen (vgl. Beschlüsse vom 30. Juni 1992 - VerfGH 9/92 - LVerfGE 1, 7 und 25. April 2006 - VerfGH 59/06 - NJW-RR 2006, 1479 ; st. Rspr.; zum Bundesrecht: zuletzt etwa BVerfG, NJW 2008, 1793, 1797, Rn. 74 ff.).
  • VerfGH Berlin, 27.10.2008 - VerfGH 148/08

    Darlegungsanforderungen an eine Verfassungsbeschwerde

    Der Verfassungsgerichtshof überprüft eine gerichtliche Entscheidung nur auf Auslegungs- und Anwendungsfehler, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung und Tragweite des als verletzt bezeichneten Grundrechts beruhen (vgl. Beschlüsse vom 25. April 2006 - VerfGH 59/06 - NJW-RR 2006, 1479 und 30. Juni 1992 - VerfGH 9/92 - LVerfGE 1, 7 ; st. Rspr.; zum Bundesrecht: zuletzt etwa BVerfG, NJW 2008, 1793, 1797, Rn. 74 ff.).
  • KG, 30.01.2012 - 10 U 85/11

    Zum Gegendarstellungsrecht bei Veröffentlichungen auf Internetseiten;

    Aus diesem wiederum folgt der sog. Grundsatz der "Waffengleichheit", der gebietet, dass eine Gegendarstellung durch Inhalt oder Form einer redaktionellen Anmerkung nicht entwertet werden darf (vgl. BerlVerfGH, NJW-RR 2006, 1479 ; Burkhardt, a. a. O.; Seitz/Schmidt, Der Gegendarstellungsanspruch, 4. Aufl. 2010, 7. Kapitel, Rn. 71; Löffler/Ricker, a. a. O., 27. Kapitel, Rn. 8).
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